Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung ist eine Pflichtversicherung.
Sie ist unter dem Dach der jeweiligen Krankenkasse angesiedelt.
Leistungen der Pflegeversicherung können in Anspruch genommen werden, wenn der Bedürftige einen entsprechenden Antrag stellt.
Die Kasse beauftragt einen Gutachter, der den Betroffenen untersucht und nach festgestelltem Pflegeaufwand einen von 5 Pflegegraden vorschlägt.
Als pflegerische Leistungen gelten Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität, sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Diese erhalten nur diejenigen Pflegebedürftigen, welche dauerhaft auf Hilfe angewiesen sind. Eine erwartete Genesung innerhalb von 6 Monaten schließt die Leistungen der Pflegeversicherung aus.
Leistung
Die monatlichen Leistungen der Pflegeversicherung betragen bei
Pflegegrad | Pflegegeld | Pflegesachleistung | Teilstat. Pflege | Vollstat. Pflege |
5 | 947 | 2200 | 1995 | 2005 |
4 | 765 | 1778 | 1612 | 1775 |
3 | 573 | 1363 | 1298 | 1262 |
2 | 332 | 761 | 689 | 770 |
1 | 125* | 0 | 0 | 125 |
* Als Geldbetrag, der für Erstattung der Bertreuungs- und Entlastungsleistungen zur Verfügung steht.
weitere Leistungen
Der Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung ist bei der zuständigen Pflegekasse Ihrer Krankenkasse zu stellen. Daraufhin wird der Medizinische Dienst der Krankenkasse bei einem Hausbesuch die notwendigen Pflegetätigkeiten ermitteln und gegebenenfalls eine Pflegestufe genehmigen. Hier kann dann zwischen folgenden Leistungen gewählt werden:
Sachleistungen:
Bei der Wahl von Sachleistungen übernimmt der Pflegedienst die Pflege. Dieser kann seine Leistungen bis zum Höchstbetrag der jeweiligen Pflegestufe direkt mit der Pflegekasse abrechnen.
Geldleistungen:
Bei Geldleistungen übernimmt der pflegedürftige Mensch die Verantwortung für eine ausreichende Pflege und erhält dafür eine Aufwandsentschädigung.
Kombinationsleistungen:
Ein Teil der Pflege wird vom Pflegedienst ausgeführt, ein anderer Teil von privaten Pflegepersonen.
Kurzzeitpflege:
Pflegende Angehörige, die wegen Krankheit oder Urlaub die Pflege ihrer Angehörigen nicht durchführen können, haben die Möglichkeit für max. 28 Tage oder 1612 € einen Kurzzeitpflegeeinrichtung in Anspruch zu nehmen.
Verhinderungspflege:
Pflegende Angehörige, die aus Krankheitsgründen die Pflege nicht durchführen können, haben die Möglichkeit, für insgesamt 1612 € Verhinderungspflege durch einen Pflegedienst oder eine Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung für die Gewährung der Leistung Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege ist, dass die Pflegestufe seit mindestens einem halben Jahr besteht. Verhinderungspflege kann über das ganze Jahr verteilt stundenweise nach Notwendigkeit durch die pflegenden Angehörigen abgerufen weden.
Pflegehilfsmittel:
und technische Hilfsmittel bis zu 40 € pro Monat werden durch die Pflegekasse bezahlt. Andere Hilfsmittel wie Pflegebett, Wanneneinsatz, Toilettenstühle und Rollatoren können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Um die Pflegebereitschaft im häuslichen Bereich zu fördern und den hohen Einsatz der Pflegepersonen anzuerkennen, gilt die Regelung: Für Personen, die regelmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig pflegen und ansonsten bis zu 30 Stunden in der Woche ihrem Beruf nachgehen, zahlt die Pflegeversicherung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.